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Tankprüfungen gemäß §46 AwSV

Tankprüfung

Tankbetreiber haben gemäß AwSV Ihre Tankanlagen durch einen nach §53 zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Es muss vorab ermittelt werden, welcher Gefährdungsstufe die Tankanlage angehört. Dieses ist abhängig vom Volumen und der Wassergefährdungsklasse des Mediums.

Hier wird anhand von Gefährdungsstufen ermittelt, in welche Stufe die Tankanlage fällt:

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017, S. 919

Beispiel Heizöl: WGK 2

Hierbei sind oberirdische Tankanlagen der Gefährdungsstufen C und D alle 5 Jahre wiederkehrend prüfpflichtig (also außerhalb von Wasserschutzgebieten ab 10.000 Litern).

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017, S. 951

Innerhalb von Wasserschutzgebieten liegt das Volumen für die wiederkehrende Prüfpflicht bei oberirdischen Tankanlagen bei  1.000 Litern.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 vom 21. April 2017, S. 952

Unterirdische Tankanlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig.

 

Diese Prüfungen werden wie folgt durchgeführt (§ 46 AwSV):

Prüfung durch Sachverständige

(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden

(2) Der Sachverständige hat die Anlage aufgrund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

  1. ohne Mangel,
  2. mit geringfügigem Mangel, 
  3. mit erheblichem Mangel oder
  4. mit gefährlichem Mangel.

(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  1. zum Betreiber,
  2. zum Standort,
  3. zur Anlagenidentifikation,
  4. zur Anlagenzuordnung,
  5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  6. zu behördlichen Zulassungen,
  7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
  8. zu Art und Umfang der Prüfung,
  9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen  ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
  10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
  11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
  12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
  13. zum Datum der nächsten Prüfung und
  14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.

(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.

Diese Prüfung führt das Sachverständigenbüro Rainer Stolberg durch.