Wasserhaushaltsgesetz BRD - SVRS Sachverständiger für Tankanlagen

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Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Bundesgesetz.

Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Diese wird auch der Besorgnisgrundsatz genannt.

Dieser lautet:

„Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.“
Stoffe, die wassergefährdend sind, werden in folgende Wassergefährdungsklassen eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl, Formaldehyd, Natriumhypochlorit)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Die grundlegenden Betreiberpflichten finden Sie in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die konkrete technische Ausgestaltung und die entsprechenden Pflichten einschließlich auch erforderlicher Anzeige- und Prüfpflichten  sind in den Verordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) detaillierter beschrieben.

Hochwasserrisikogebiete

Besonders wichtig für Betreiber von Tankanlagen ist es, Ihre Tankanlagen dahingehend zu prüfen, ob sich die Tankanlage sich in einem Hochwasserrisikogebiet befindet.
Jeder Betreiber kann sich hierüber unter dem nachfolgendem Link selbst informieren.



Sollte sich Ihre Tankanlage in einem solchen Gebiet befinden, gilt §78 des Wasserhaushaltsgesetz:

WHG §78

Für diese Anlagen besteht die Pflicht Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Sollten Sie in einem ausgeschriebenen Hochwasserrisikogebiet eine Tankanlage betreiben, empfehle ich Ihnen dringend den Rat eines Sachverständigen, damit Sie bei Änderungen an der Tankanlage keine bösen Überraschungen erlegen.

Bei Fragen sprechen Sie mich einfach an.
© 2016-2023 Rainer Stolberg
Heizöltankanlagenprüfung Alpen, Bedburg-Hau, Bergkamen, Bochum, Bönen, Bottrop, Breckerfeld, Castrop-Rauxel, Datteln, Dinslaken, Dorsten, Dortmund, Duisburg, Emmerich, Ennepe-Ruhr –Kreis, Ennepetal, Essen, Fröndenberg, Geldern, Gelsenkirchen, Gevelsberg, Gladbeck, Goch, Grefrath, Hagen, Haltern am See, Hamm, Hamminkeln, Hattingen, Herdecke, Herne, Herten, Holzwickede, Hünxe, Issum, Kalkar, Kamen, Kamp-Lintfort, Kempen, Kerken, Kevelaer, Kleve, Kranenburg, Krefeld, Lünen, Marl, Moers, Mülheim an der Ruhr, Nettetal, Neukirchen-Vluyn, Oberhausen, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Rees, Rheinberg, Rheurdt, Schermbeck, Schwelm, Schwerte, Selm, Sonsbeck, Sprockhövel, Straelen, Uedem, Unna, Viersen, Voerde, Wachtendonk, Waltrop, Weeze, Werne, Wesel, Wetter, Witten, Xanten
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